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Bei den Sozialversicherungen Glarus gibt es ab August 2013 eine
Lehrstelle als Kauffrau oder Kaufmann (Profil E oder M)
Anmeldung
Die Arbeitgebenden, welche im vereinfachten Verfahren abrechnen möchten, müssen sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. bei einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis zu Beginn des Kalenderjahres anzumelden (Art. 1 Abs. 1 VOSA). Die Anmeldung muss innert eines Monats erfolgen.
Voraussetzungen
Die Arbeitgebenden können die Löhne ihrer Arbeitnehmenden im vereinfachten Verfahren abrechnen, sofern:
Im vereinfachten Verfahren werden mit der Ausgleichskasse abgerechnet:
Die Hälfte der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie die Steuern können dem Arbeitnehmer vom Bruttolohn abgezogen werden. Hingegen sind die Beiträge an die Unfallversicherung (UVG) direkt mit dem zuständigen Versicherer abzurechnen.
Dabei gilt zu beachten, dass vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2'300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben werden. Hingegen müssen die Beiträge für Personen, die im Hausdienst beschäftigt sind, in jedem Fall abgerechnet werden. Weitere Informationen finden Sie unter Beitragspflicht.
Lohnabrechnung
Die Arbeitgebenden haben die Beiträge einmal pro Jahr zu bezahlen. Akontobeiträge sind keine zu entrichten. Die Arbeitgebenden reichen der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine ordnungsgemässe Abrechnung ein.
Die Arbeitgebenden haben die geschuldeten Beiträge und Steuern innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Werden die Beiträge nicht fristgerecht bezahlt, werden Verzugszinsen erhoben. Bleibt die Mahnung erfolglos, werden die Arbeitgebenden für das laufende Jahr ab sofort aus dem vereinfachten Verfahren ausgeschlossen.
Weitere Informationen
2.07 – Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
Formulare
Anmeldeformular Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Formular Lohnabrechnung im vereinfachten Abrechnungsverfahren