Die Gründung einer Familie kann eine hohe finanzielle Belastung mit sich bringen. Die Sozialversicherungen sehen verschiedene Massnahmen zur Entlastung vor.

Familienzulagen

Wichtigstes Element sind die Familienzulagen. Neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern haben auch Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Für Kinder bis zum 16. Geburtstag wird eine monatliche Familienzulage von 200 Franken ausbezahlt. Kinder in Ausbildung erhalten bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Geburtstag, eine Familienzulage von 250 Franken.

Wenn Sie als selbständiger Landwirt tätig sind oder in landwirtschaftlichem Arbeitsverhältnis stehen, gilt das Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter «Familienzulagen» und an unserem online-Schalter.

Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

Die obligatorische Krankenversicherung nimmt in der Beitragserhebung keine Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation des Versicherten. Das kann zu erheblichem finanziellen Druck führen. Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben daher Anrecht auf die individuelle Prämienverbilligung. Bei Familien wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft. Die Ausgleichskasse informiert anfangs Jahr über die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung und die Frist zur Einreichung des Antrages.

Weitere Informationen finden Sie unter «Prämienverbilligung».

AHV-Leistungen

Im Bereich der AHV-Leistungen gibt es verschiedene Unterstützungsmassnahmen für Familien mit Kindern:

  • Bezüger einer AHV-Rente haben Anspruch auf Kinderrenten für Kinder bis 18 Jahre bzw. für Kinder in Ausbildung längstens bis zum 25. Altersjahr.
  • Falls Ihre AHV-Rente nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung ausgerichtet werden.
  • Im Todesfall eines Ehepartners bzw. eines Elternteils haben der hinterbliebene Ehepartner einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrenten, sowie die Kinder auf eine Waisenrente pro verstorbenen Elternteil.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter «AHV-Leistungen» und an unserem online-Schalter.

IV-Leistungen

Im Bereich der Invalidenversicherungen sind ebenfalls diverse Möglichkeiten und Ansprüche für Familien mit Kindern definiert:

  • Ihr Kind ist durch eine Behinderung eingeschränkt? Die IV-Stellen können Ihr minderjähriges Kind und Jugendliche bis zum 20. Altersjahr durch medizinische und berufliche Massnahmen, Hilflosenentschädigung sowie durch die Abgabe von Hilfsmitteln unterstützen.
  • Falls Sie Bezüger einer IV-Rente sind, haben Sie Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder bis 18 Jahre bzw. für Kinder in Ausbildung längstens bis zum 25. Altersjahr.
  • Falls Ihre IV-Rente nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung ausgerichtet werden.
  • Falls Sie an einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung teilnehmen, haben Sie unter Umständen Anspruch auf ein IV-Taggeld. Dieses soll den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der Eingliederung sicherstellen.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter «Invalidenversicherung» und an unserem online-Schalter.