Wenn eine Person nicht mehr arbeiten kann wegen einer Krankheit oder einem Unfall, kann sie Unterstützung von der IV oder möglicherweise von einer anderen Versicherung erhalten.

Die berufliche Integration ist die zentrale Aufgabe der Invalidenversicherung. Wir bieten eine breite Palette von Massnahmen an, um alle Beteiligten kompetent zu begleiten und zu unterstützen. Besonders  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber setzen auf diese Beratungsdienstleistungen.

Erster Kontakt mit der IV

Ziele der IV (Invalidenversicherung)

Die Invalidenversicherung bezweckt die Eingliederung resp. Wiedereingliederung von Personen in den 1. Arbeitsmarkt, die wegen Geburtsgebrechen, Krankheits- oder Unfallfolgen im Ausüben Ihrer Erwerbstätigkeit oder bei der Tätigkeit im Aufgabenbereich (z. B. im Haushalt) eingeschränkt. sind. Eine eintretende oder drohende Invalidität soll mit geeigneten einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindert, vermindert oder behoben werden.

Wenn die Eingliederungsmassnahmen nicht oder nicht vollständig zum Ziel führen, prüft die IV den Anspruch auf eine Rente.

Mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbeitrags soll schliesslich eine verantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung der leistungsberechtigten Person erleichtert werden. Die Beitragspflicht ist obligatorisch; die Beitragserhebung erfolgt zusammen mit der AHV-Abrechnung.

Eingliederung vor Rente

Sind Sie im Sinne des Gesetzes invalid, haben Sie allenfalls Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dabei gilt der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“: Die IV-Stelle prüft den Rentenanspruch erst, wenn das Potenzial zur Wiedereingliederung ausgeschöpft ist und keine Aussichten mehr auf die Wiederherstellung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit bestehen. Dabei ist nicht nur Ihre Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf ausschlaggebend. Die IV-Stelle mutet Ihnen auch eine Umschulung und den Wechsel in einen neuen Aufgabenbereich zu.

Rentenanspruch

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat also nur, wer aufgrund einer Beeinträchtigung seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ganz oder teilweise erwerbsunfähig bleibt oder sich nicht mehr in seinem Aufgabenbereich (zum Beispiel Haushalt) betätigen kann. Je nach Grad der Invalidität kann auch der Anspruch auf einen Bruchteil einer ganzen Rente entstehen (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente).

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter «Invalidenversicherung» und an unserem online-Schalter.

Beiträge als Nichterwerbstätiger

Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben gelten im AHV-rechtlichen Sinne als nicht erwerbstätig und haben ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten. Dazu gehören unter Umständen auch IV-Rentnerinnen und IV-Rentner, sofern Sie den erforderlichen Beitrag nicht bereits über eine Teilarbeitsleistung abgerechnet haben.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter «Nichterwerbstätige» und an unserem online-Schalter.