Frühintervention

Die Frühintervention verfolgt folgende Ziele:

  1. einen noch bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten;
  2. die versicherte Person an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebs wieder einzugliedern;
  3. die restliche Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder zu erhöhen;
  4. die versicherte Person auf die berufliche Eingliederung vorzubereiten.

Damit die IV-Stelle Leistungen der Frühintervention bewilligen kann, muss die versicherte Person bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons das IV-Anmeldeformular einreichen.

Ablauf der Frühintervention

Wenn aus der Anmeldung hervorgeht, dass der versicherten Person Leistungen der IV zustehen, werden ihren Bedürfnissen entsprechende Frühinterventionsmassnahmen vereinbart. In einem Eingliederungsplan, der gemeinsam mit der betroffenen Person und den wichtigsten Ansprechpersonen in ihrem Umfeld erstellt wird, werden verbindliche Ziele festgehalten und Verantwortlichkeiten und Fristen definiert. Während der Frühintervention besteht kein Anspruch auf Taggelder. Es werden in erster Linie Massnahmen ergriffen, durch die mit verhältnismässig geringem Aufwand eine grosse Wirkung erzielt werden kann. Parallel zu den Frühinterventionsmassnahmen prüft die IV-Stelle, ob die versicherte Person die gesetzlichen Voraussetzungen für weitere Leistungen der Invalidenversicherung erfüllt.

Massnahmen der Frühintervention

Die IV-Stelle prüft folgende möglichen Massnahmen der Frühintervention:

  • finanzielle Beteiligung der IV-Stelle an Hilfsmitteln oder baulichen Massnahmen am Arbeitsplatz,
  • Aus- oder Weiterbildungskurse zur Umplatzierung im Unternehmen,
  • Arbeitsvermittlung,
  • Berufsberatung,
  • Begleitung und Beratung der versicherten Person und des Arbeitgebenden durch eine Fachperson der IV-Stelle (Job Coaching),
  • Einarbeitungszuschuss für Arbeitgebende während maximal eines halben Jahres, wenn der Mitarbeitende vorübergehend – zum Beispiel nach einer Umplatzierung – nicht voll leistungsfähig ist,

Die IV-Stelle koordiniert die Leistungen und Massnahmen der beteiligten Versicherer.

Ende der Frühintervention

In der Regel endet die Frühintervention nach sechs Monaten mit dem Grundsatzentscheid der IV-Stelle über das weitere Vorgehen. Hat die versicherte Person keinen Leistungsanspruch, wird das Gesuch abgelehnt. Besteht hingegen ein Anspruch, werden die Integrationsmassnahmen oder berufliche Massnahmen weitergeführt, sofern diese weiterhin angezeigt sind. Zeigten die Frühinterventionsmassnahmen nicht die erwünschte Wirkung und bestehen keine Aussichten auf Eingliederung oder eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit, beginnt die IV-Stelle mit der Abklärung des Rentenanspruchs.