Mutterschaftsentschädigung

Sie werden Mutter? Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind und in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, haben Sie Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Zudem müssen Sie unmittelbar vor der Geburt des Kindes während mindestens neun Monaten im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert gewesen sein. Die Mutterschaftsentschädigung wird während 14 Wochen ausgerichtet. Der Anspruch entfällt aber, wenn Sie die Erwerbstätigkeit schon früher wieder aufnehmen.

Auch als Selbständigerwerbende haben Sie Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Diesen müssen Sie direkt bei der Ausgleichskasse geltend machen, bei der Sie zuletzt abgerechnet haben.

Für die Berechnung und die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigungen sind die Ausgleichskassen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter «Erwerbsersatz / Mutterschaft» und an unserem online-Schalter.

Familienzulagen

Neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern haben auch Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Für Kinder bis zum 16. Geburtstag wird eine monatliche Familienzulage von 200 Franken ausbezahlt. Kinder in Ausbildung erhalten bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Geburtstag, eine Familienzulage von 250 Franken.

Wenn Sie als selbständiger Landwirt tätig sind oder in landwirtschaftlichem Arbeitsverhältnis stehen, gilt das Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter «Familienzulagen» und an unserem online-Schalter.