Ab dem ersten Franken, wenn sie oder er Jahrgang 2002 hat oder älter ist. Ausgenommen sind sogenannte Sackgeldjobs für junge Erwachsene bis 25.

Wer ist beitragspflichtig?
Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist obligatorisch versichert bei der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), der IV (Invalidenversicherung) und der EO (Erwerbsersatz für Militärdienst und bei Mutterschaft). Daraus ergibt sich die Beitragspflicht.
Im Jahr 2020 sind beitragspflichtig:

Erwerbstätige mit Jahrgang 2002 und älter
Beitragspflichtig ab 1. Januar nach dem 17. Geburtstag bis Ende des Monats, in dem der 64. Geburtstag (Frauen) bzw. der 65. Geburtstag (Männer) liegt. Wer darüber hinaus erwerbstätig ist, bleibt so lange beitragspflichtig, profitiert aber von einem Freibetrag.

Nichterwerbstätige mit Jahrgang 1999 und älter
Beitragspflichtig ab 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis Ende des Monats, in dem der 64. Geburtstag (Frauen) bzw. der 65. Geburtstag (Männer) liegt.

Was gilt für Privathaushalte mit Putzfrau oder Babysitter?
Im Privathaushalt ist jede bezahlte Tätigkeit beitragspflichtig, egal ob bar bezahlt oder in Naturalien (z. B. Verpflegung). Ausgenommen sind einzig sogenannte Sackgeldjobs: Löhne bis CHF 750.00 pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr, sofern der Arbeitnehmer im betreffenden Kalenderjahr höchstens 25-jährig wird und keine Sozialversicherungsbeiträge verlangt. Dies betrifft die Jahrgänge 1995 bis 2002.

Ist auch ein kleiner Lohn beitragspflichtig?
Löhne bis CHF 2300.00 pro Arbeitgeber und Kalenderjahr sind beitragsfrei. Der Arbeitnehmer kann aber verlangen, dass Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.
Ausgenommen sind Privathaushalte (inkl. Hauswartung) und Arbeitgebende im Kulturbereich (Tanz- und Theaterproduzenten, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, Schulen im künstlerischen Bereich): Sie sind in jedem Fall verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.

Wie bezahle ich die Beiträge?
Arbeitnehmende leisten die Beiträge gemeinsam mit dem Arbeitgeber in Form von Lohnprozenten. Verantwortlich für die Anmeldung bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ist der Arbeitgeber.
Selbständigerwerbende leisten die Beiträge nach Höhe des Erwerbseinkommens. Sie sind verpflichtet, sich bei der kantonalen Ausgleichskasse oder einer Verbandsausgleichskasse anzumelden.
Nichterwerbstätige (z. B. Frühpensionierte und Studierende) leisten Beiträge nach Höhe von Vermögen und Renteneinkommen. Sie sind verpflichtet, sich bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnorts anzumelden. Frühpensionierte bleiben unter Umständen der Ausgleichskasse ihres letzten Arbeitgebers angeschlossen. Für Studierende ist die kantonale Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt zuständig.
Ausgenommen sind Ehepartner oder eingetragene Partner von Erwerbstätigen. Ihre Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Partner als Erwerbstätiger im Jahr 2019 AHV/IV/EO-Beiträge in Höhe von mindestens CHF 992.00 bezahlt. Dies entspricht einem Arbeitnehmer-Bruttojahreseinkommen von CHF 9402.00 oder einem selbständigen Jahreseinkommen von CHF 18'200.00.