Beitragspflicht

Arbeitgebende haben wichtige Verpflichtungen in der Versicherung Ihrer Mitarbeitenden:

  1. Meldung der Neueintritte: Arbeitgebende müssen der Ausgleichskasse jeden neuen Arbeitnehmer und jede neue Arbeitnehmerin innert eines Monats nach Stellenantritt anmelden. Der Arbeitgeber erhält daraufhin von der Ausgleichskasse einen Versicherungsnachweis, den er dem Arbeitnehmenden aushändigen muss.
  2. Beitragspflicht: Der Arbeitgebende rechnet die Sozialversicherungsbeiträge AHV/IV/EO für seine Arbeitnehmenden ab. Er entrichtet gegenüber der Ausgleichskasse die vollen Beiträge von 10,60 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme. Dabei zieht er die Hälfte des Beitrages von 5,30 Prozent vom Lohn der Mitarbeitenden ab.
  3. Lohnsummenmeldung: Arbeitgebende rechnen monatlich oder quartalsweise Akontobeiträge auf den ausbezahlten Lohnsummen mit der Ausgleichskasse ab. Die definitive Abrechnung der ausbezahlten Lohnsumme muss bis zum 30. Januar des Folgejahres mittels detaillierter Abrechnung der Ausgleichskasse deklariert werden.
  4. ALV: Die Arbeitgeber rechnen zudem 2,2% der AHV-pflichtigen Lohnsumme für die Arbeitslosenversicherung ab. Die Beiträge werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch getragen.
  5. Familienzulagen: Arbeitgebende tragen die Beiträge an die Kinder- und Ausbildungszulagen alleine. Sie reichen die Anmeldung für ihre Arbeitnehmenden bei der Familienausgleichskasse ein, bei welcher sie auch die Beiträge bezahlen. Der Beitragssatz liegt bei 1,4 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme
  6. EO- und Mutterschaftsentschädigung: Für die Berechnung und Auszahlung der EO- und Mutterschaftsentschädigungen sind die Ausgleichskassen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter «AHV Beiträge» und an unserem online-Schalter.

In der Invalidenversicherung kommt den Arbeitgebenden eine besonders wichtige Rolle zu. Einerseits können Sie viel zur Erhaltung von Arbeitsplätzen gesundheitlich angeschlagener Arbeitnehmer in ihrem eigenen Betrieb beitragen. Andererseits sind sie ein wichtiger Partner der IV-Stelle für die Reintegration von Personen mit gesundheitlichem Handicap ins Erwerbsleben. Zentrale Elemente sind:

  1. Meldung zur Früherfassung: Arbeitgebende sind berechtigt, den IV-Stellen einen Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Problemen zu melden.
  2. Bereitschaft zur Anstellung von Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Problemen: Die IV-Stellen vermitteln Berufsleute mit gesundheitlichen Problemen, die im bisherigen Unternehmen nicht weiterbeschäftigt werden können.
  3. Einarbeitungszuschuss: Der Einarbeitungszuschuss ergänzt die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung und wird direkt an den Arbeitgeber ausbezahlt. Der Einarbeitungszuschuss wird während der Anlern- oder Einarbeitungszeit gewährt, sofern die Leistungsfähigkeit der versicherten Person noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht.
  4. Job-Passerelle: Über das Portal Job-Passerelle können Arbeitgebende einfach und kostenlos qualifizierte Berufsleute rekrutieren. Die Personen, deren Dossiers im IV-Bewerberpool aufgeschaltet sind, wurden in der Regel durch Frühinterventions- und Integrationsmassnahmen gefördert. Die IV-Stellen können gewährleisten, dass es sich um vermittlungsfähige und motivierte Personen handelt.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter «Invalidenversicherung IV» und an unserem online-Schalter.