Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt bei Erwerbstätigen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Beitragspflichtig sind auch verheiratete Ehepartner ohne Erwerbseinkommen. Sofern der erwerbstätige Ehepartner auf seinem Einkommen jedoch mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet, gilt der Beitrag des anderen, nichterwerbstätigen Ehepartners ebenfalls als bezahlt. Die Beitragspflicht endet mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters, sofern die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

Geringfügige Entgelte

Wenn der massgebende Lohn je Arbeitgeber den Betrag von 2'300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Es sind keine Verzichtserklärungen mehr auszufüllen. Beiträge für Personen, die im Hausdienst beschäftigt sind, müssen hingegen in jedem Fall abgerechnet werden. Darunter fallen beispielsweise Raumpfleger/in, Kindermädchen/Kinderbetreuung, Haushilfe, Hauswart/in, etc. Dasselbe gilt auch für Kulturschaffende. Darunter fallen Tanz- und Theaterproduzenten, Orchester, Phono- und Audiovisions-produzenten, Radio und Fernsehen, sowie Schulen im künstlerischen Bereich.

Beitragspflicht von AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentnern

Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, aber nicht an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Dabei gilt ein Freibetrag von 1’400 Franken monatlich oder 16’800 Franken jährlich pro Arbeitgeber. Beiträge werden nur von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der den Freibetrag übersteigt.

Beitragsbezug

Die AHV-Beiträge werden auf dem massgebenden Lohn entrichtet. Die Beiträge werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch getragen. Der Arbeitgeber zieht den Anteil des Arbeitnehmers direkt vom Lohn ab. Das Inkasso beim Arbeitgeber erfolgt durch die Ausgleichskasse zusammen mit den Beiträgen an IV/EO/ALV/FAK. Die Ansätze:

Lohnbeiträge Arbeitnehmer Arbeitgeber
AHV/IV/EO 5.30% 5.30%
FAK   1.40%
ALV (bis Fr. 148'200) 1.10% 1.10%

Die Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Verwaltungskosten tragen die Arbeitgebenden alleine.

Für den Bezug der Beiträge setzt die Ausgleichskasse Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich ändert, muss der Arbeitgeber die Ausgleichskasse davon in Kenntnis setzen. Die Rechnungen werden mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen ausgestellt. Nicht fristgerechte Bezahlungen werden gemahnt und können Verzugszinsen nach sich ziehen.

Die definitiven Beiträge werden aufgrund der jährlichen Lohnbescheinigung des Arbeitgebenden festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Wer diesen Termin nicht einhält, muss auf der Differenz Verzugszinsen bezahlen. Die Lohndaten können auch elektronisch mittels AHVeasy übermittelt werden.

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