Sie sind wegen einer schweren Krankheit arbeitsunfähig und haben sich daher bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Gemäss Verfügung der IV erhalten Sie rückwirkend eine IV -Rente. Müssen Sie nun für die IV-Leistungen auch AHV/Beiträge bezahlen?

Ja, wer IV-Leistungen bezieht, muss weiterhin Beiträge an AHV, IV und EO leisten.

Auch als Nichterwerbstätiger sind Beiträge geschuldet. Zwecks Erfassung ist eine Meldung bei der kantonalen Ausgleichkasse oder ihrer Gemeindezweigstelle am Wohnort notwendig.

Die Beitragspflicht endet erst, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und Sie nicht mehr arbeiten. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren.

Als Nichterwerbstätiger müssen Sie nur dann keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn Sie verheiratet sind und Ihre Ehegattin erwerbstätig ist und Beiträge in der Höhe von mindestens 1006 Franken bezahlt (Stand 01.2021).