Anspruch auf Überbrückungsleistungen (ÜL) für ältere Arbeitslose haben nach Bundesrecht Personen, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Aussteuerung (Arbeitslosenversicherung) im Monat der Vollendung des 60. Altersjahres oder später
  • insgesamt mind. 20 AHV-Beitragsjahre, davon mind. 5 Jahre nach dem 50.Altersjahr, mit einem jährlichen Einkommen in der Höhe von mind. 75% der max. AHV-Altersrente
  • kein Anspruch auf eine Altersrente der AHV oder eine Invalidenrente der IV
  • Vermögen unterhalb der Vermögensschwellen (ohne selbstbewohnte Liegenschaften):
    • Alleinstehende Personen: CHF 50'000
    • Ehepaare: CHF 100'000
    • Kinder, welche im gleichen Haushalt wohnen: CHF 25'000
  • Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in CH oder EU/EFTA für Staatsangehörige CH/EU/EFTA
  • Fortsetzung der Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt
  • anerkannte Ausgaben übersteigen die anrechenbare Einnahmen

 

Es bestehen zwei Kategorien von Überbrückungsleistungen:

  • jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden
  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Die jährlichen Überbrückungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Dabei gilt jedoch für die jährlichen Überbrückungsleistungen und Krankheits- & Behinderungskosten ein jährliches Maximum (Plafonds), welches das 2.25-fache des Betrags des Lebensbedarfs beträgt.

 

Anspruchsbeginn

Der Anspruch beginnt im Monat der Anmeldung, sofern alle notwendigen Informationen/Unterlagen vorliegen. Der Anspruch kann auch mittels einer formlosen Anmeldung geltend gemacht werden. Wird eine solche eingereicht, ist der Anspruchsbeginn auf das Eingangsdatum der formlosen Anmeldung zurück zu beziehen, sofern alle Unterlagen innert 3 Monaten eingereicht wurden.

Da die Austeuerung jedoch eine Grundvoraussetzung ist, beginnt der Anspruch frühestens im Monat in dem das letzte ALV Taggeld ausgerichtet wurde. Einzig wenn das letzte ALV-Taggeld auf den letzten Tag des Monats fällt, dann besteht der Anspruch erst ab Folgemonat.

 

Anspruchsende

Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in welchem die ÜL-berechtigte Person:

  • das ordentliche Rentenalter erreicht hat
  • verstorben ist
  • eine Anspruchsvoraussetzung nicht mehr erfüllt
  • wenn zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Vorbezugs der Altersrente absehbar ist, dass bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht
  • Anspruch auf eine AHV-/IV-Rente hat (oder dessen nicht getrenntlebender Ehepartner)