AHV-Beiträge

Die AHV ist der bedeutendste Zweig im schweizerischen Sozialversicherungssystem. Die Altersrente ermöglicht einen finanziell weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben. Die Hinterlassenenrente will verhindern, dass zum Leid, das der Tod eines Elternteils oder Ehegatten mit sich bringt, eine finanzielle Notlage hinzukommt.

Grundsätzlich ist jede Person, die in der Schweiz ihren Wohnsitz hat oder hier eine Erwerbstätigkeit ausübt, versichert und damit beitragspflichtig. Abweichende Regeln können sich aus dem EU-Recht oder aus Sozialversicherungsabkommen ergeben.

Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, welche keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind vom Zeitpunkt der Wohnsitznahme an in der AHV/IV/EO versichert. Die Beiträge sind allerdings erst dann festzusetzen, wenn diese Personen:

  • als Flüchtlinge anerkannt wurden,
  • eine Aufenthaltsbewilligung erhalten oder
  • Anspruch auf Leistungen der AHV/IV haben.

Weitere Informationen zu den AHV-Beiträgen finden Sie in den einzelnen Teilbereichen.