Änderungen bei den Sozialversicherungen per 01.01.2023

30. Dezember 2022

Auf den 01.01.2023 wird bei der ersten Säule Verschiedenes angepasst.

Beiträge der Selbständigerwerbenden

Der Mindestbeitrag wird von CHF 503 auf CHF 514 erhöht. Die betragliche Höchstlimite der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende liegt neu bei CHF 58 800 (bisher CHF 57 400). Die untere Einkommensgrenze wird auf CHF 9 800 erhöht (bisher CHF 9 600).

 

Beiträge der Nichterwerbstätigen

Der jährliche AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt neu CHF 514 (bisher CHF 503). Der jährliche AHV/IV/EO-Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige entspricht 50 Mal dem Mindestbeitrag und beträgt neu CHF 25 700 (bisher CHF 25 150). Zwischen diesen Werten steigen die Beiträge stufenweise an. Diese Stufen entsprechen dem Vermögen und dem um 20 vervielfachten jährlichen Renteneinkommen. Die erste dieser Stufen beginnt neu bei CHF 340'000 (bisher CHF 300'000). Nichterwerbstätige Ehefrauen und Ehemänner sind von der Beitragspflicht befreit, sofern der Ehegatte oder die Ehegattin bei der AHV als erwerbstätig gilt und mindestens den doppelten Mindestbeitrag, also CHF 1 028 pro Kalenderjahr, entrichtet.

 

Freiwillige Versicherung

Der Mindestbeitrag an die freiwillige Versicherung beträgt neu CHF 980 (bisher CHF 958). Die Obergrenze für nichterwerbstätige Versicherte erhöht sich von CHF 23 950 auf CHF 24 500. Wer die Schweiz verlässt, ist nicht mehr obligatorisch versichert. Wer der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitritt, führt den Versicherungsschutz lückenlos weiter.

 

Renten der AHV

Die Minimalrente der Skala 44 beträgt CHF 1 225 pro Monat, die Maximalrente der Skala 44 CHF 2 450 pro Monat. Der Höchstbetrag der beiden Renten eines Ehepaares beläuft sich auf CHF 3 675 pro Monat

 

Hilflosenentschädigung der AHV

  • bei Hilflosigkeit leichten Grades (zu Hause) CHF 245 pro Monat
  • bei Hilflosigkeit mittleren Grades CHF 613 pro Monat
  • bei Hilflosigkeit schweren Grades CHF 980 pro Monat

 

Renten der IV

Ganze ordentliche IV-Vollrente:

  • Mindestrente CHF 1 225 pro Monat
  • Maximalrente CHF 2 450 pro Monat

 

Die Hilflosenentschädigungen der IV sind generell erhöht worden.

 

Ergänzungsleistungen der AHV und IV (EL) und Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf:

  • für Alleinstehende CHF 20 100 pro Jahr
  • für Ehepaare CHF 30 150 pro Jahr

Für rentenberechtigte Waisen und Kinder gelten abgestufte Ansätze.

Die Mietzinsmaxima richten sich nach Haushaltsgrösse und Region.

 

Berufliche Vorsorge (bV)

Die Grenzbeträge der der obligatorischen Versicherung unterstellten Löhne:

  • Mindestjahreslohn CHF 22 050
  • minimaler koordinierter Jahreslohn CHF 3 675
  • Koordinationsabzug CHF 25 725
  • obere Limite des Jahreslohnes CHF 88 200

 

Familienzulagen (FZ)

Neue Eckwerte

Das Mindesteinkommen für Anspruch auf FZ für Erwerbstätige (halbe minimale volle AHV-Rente) muss CHF 7 350 pro Jahr bzw. CHF 612 pro Monat erreichen.

Das maximales Einkommen des Kindes für einen Anspruch auf Ausbildungszulagen (maximale volle AHV-Rente) darf nicht höher sein als CHF 29 400 pro Jahr bzw. CHF 2 450 pro Monat.

Das maximale steuerbare Einkommen für einen Anspruch auf FZ für Nichterwerbstätige (anderthalbe maximale volle AHV-Rente) darf nicht höher als CHF 44 100 pro Jahr bzw. CHF 3 675 pro Monat sein.

Die Arbeitgeberbeiträge bzw. Beiträge der Selbständigerwerbenden an die Familienausgleichskasse Glarus betragen ab 01.01.2023 1.40% der AHV-pflichtigen Einkommen.

 

Erwerbsersatzentschädigung (EO)

Adoptionsentschädigung

Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben neu Anspruch auf einen Adoptionsurlaub. Dieser zweiwöchige Urlaub und die während dieser Zeit bezahlte Adoptionsentschädigung, welche über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert wird, treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Detailinformationen zu dieser neuen Entschädigung finden Sie im Merkblatt 6.11 – Adoptionsentschädigung unter www.ahv-iv.ch.

Neue Beträge Erwerbsersatzentschädigung

  • Grundentschädigung für Rekruten ohne Kinder CHF 69
  • Die Grundentschädigung während anderer Dienste beträgt mindestens CHF 69 und maximal CHF 220 pro Tag.
  • Die Mutterschafts-, Vaterschafts-, Betreuungs- und Adoptionsentschädigung beträgt maximal CHF 220 pro Tag.

 

Das Merkblatt zu weiteren Neuerungen ist im Internet unter www.ahv-iv.ch / Merkblätter / Jährliche Neuerungen aufgeschaltet.

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