Massnahmen beruflicher Art

Die berufliche Eingliederung ist das zentrale Ziel der IV-Stellen. Die Leistungen in diesem Bereich sind deshalb sehr umfangreich und reichen von Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Beiträgen für Arbeitgebende bis hin zu Kapitalhilfe bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen sollen die körperlich, geistig oder psychisch eingeschränkte Erwerbsfähigkeit wieder herstellen, verbessern oder erhalten. Wenn die gesundheitlichen Probleme die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf stark beeinträchtigen, mutet die IV-Stelle der versicherten Person auch eine Umschulung und den Wechsel in einen neuen Aufgabenbereich zu. Der Anspruch auf eine Rente wird erst geprüft, wenn alle Möglichkeiten zur Wiedereingliederung ausgeschöpft wurden.

Anspruch

Um den Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend zu machen, muss sich die versicherte Person mittels Formular bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons anmelden. Die IV-Stelle kann berufliche Massnahmen bewilligen, nachdem sie die gesetzlichen Voraussetzungen abschliessend geprüft hat. Während der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen haben versicherte Personen Anrecht auf die Vergütung von Reisekosten. Zudem wird der Anspruch auf Hilfsmittel und Taggelder geprüft.

Mitwirkung der versicherten Person

Die versicherte Person ist gesetzlich dazu verpflichtet, an Eingliederungsmassnahmen aktiv teilzunehmen und alles Zumutbare zum Erhalt ihrer Erwerbsfähigkeit beizutragen. Je stärker sich die versicherte Person um ihre Eingliederung bemüht, desto wirksamer sind die beruflichen Massnahmen.

Die beruflichen Massnahmen im Überblick

Der Anspruch auf berufliche Massnahmen wird im Einzelfall geprüft und hängt von der persönlichen Ausgangslage ab.

  • Berufsberatung: Die IV-Stelle prüft den Anspruch auf Berufsberatung bei Jugendlichen mit Behinderungen am Ende der Schulzeit und bei Erwachsenen, die sich aus gesundheitlichen Gründen beruflich neu orientieren müssen.
  • Erstmalige berufliche Ausbildung: Die IV-Stelle übernimmt die Kosten, welche versicherten Personen aufgrund ihrer Invalidität zusätzlich entstehen. Zur erstmaligen beruflichen Ausbildung zählen: die berufliche Grundbildung (berufliche Bildung mit EFZ, eidgenössisches Berufsattest, Anlehre nach kantonalem Recht), der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule, eine Ausbildung für Tätigkeiten im Haushalt und die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
  • Umschulung: Die IV-Stelle übernimmt die Kosten für eine Umschulung, wenn die versicherte Person wegen eines bleibenden Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise ausführen kann. Ziel ist es, eine neue Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen, welche der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist.
  • Arbeitsvermittlung: Die IV-Stelle verfügt über ein Beziehungsnetz zu regionalen Arbeitgebenden und kann versicherte Personen kompetent bei der Stellensuche unterstützen. Bei Bedarf wird die versicherte Person nach erfolgreicher Vermittlung bei der Einführung am Arbeitsplatz durch eine Fachperson begleitet.
  • Beiträge an Arbeitgebende: Die IV-Stelle entschädigt Arbeitgebende für allfällige Risiken, die sie durch die Beschäftigung und Einstellung von Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Problemen in Kauf nehmen. Unter Umständen kann die IV-Stelle an Arbeitgebende während maximal eines halben Jahres einen Einarbeitungszuschuss ausrichten. Dieser kompensiert eine anfänglich eingeschränkte Leistungsfähigkeit während der Lern- oder Einarbeitungszeit.
  • Beiträge für Selbständigerwerbende: Sofern eine versicherte Person über die notwendigen Kompetenzen und Eigenschaften für eine selbständige Erwerbstätigkeit verfügt, gewährt die IV-Stelle unter Umständen Kredite in Form von Kapitalhilfen. Eine Unterstützung in dieser Form kann auch erfolgen, wenn die Invalidität eine Umstellung des selbständig geführten Betriebs erfordert.