Assistenzbeitrag IV
Der Assistenzbeitrag ermöglicht Versicherten mit Behinderung, die im Alltag regelmässig auf Hilfe angewiesen sind, weiter zu Hause zu leben.
Sinn und Zweck
Selbstbestimmt zu Hause leben mit Behinderung: Das will die IV mit dem Assistenzbeitrag ermöglichen. Personen mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung, die im Alltag regelmässig auf Hilfe angewiesen sind, können eine Assistenzperson im eigenen Privathaushalt anstellen.
Wer hat Anspruch?
Voraussetzungen Erwachsene
Erwachsene haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen und zu Hause leben. Wer noch im Heim wohnt, aber einen Heimaustritt plant, kann ebenfalls einen Assistenzbeitrag beantragen.
Erwachsene mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit müssen für einen Assistenzbeitrag ein gewisses Mass an Selbständigkeit aufweisen und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- einen eigenen Haushalt führen
- auf dem regulären Arbeitsmarkt während mindestens zehn Stunden pro Woche erwerbstätig sein
- Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe absolvieren
- bereits am 18. Geburtstag einen Assistenzbeitrag bezogen haben aufgrund eines Intensivpflegezuschlags für einen Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden pro Tag
Voraussetzungen Minderjährige
Minderjährige haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, zu Hause leben und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- in einer Regelklasse die obligatorische Schule regelmässig besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren
- auf dem regulären Arbeitsmarkt während mindestens zehn Stunden pro Woche erwerbstätig sein
- einen Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden pro Tag beziehen
Beginn und Ende des Anspruchs
Der Anspruch entsteht mit der Leistungsanmeldung für den Assistenzbeitrag und erlischt, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (z. B. Heimeintritt). Nach Erreichen des Rentenalters wird ein bestehender Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang fortgeführt.
Leistung
Welche Hilfe wird anerkannt?
Die IV-Stelle kann einen Hilfebedarf anerkennen, wenn jemand in einem der folgenden Bereiche während mindestens drei Monaten regelmässig Hilfe benötigt:
- alltägliche Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Aufstehen/Hinsetzen, Essen, usw.)
- Haushaltsführung
- gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung
- Erziehung und Kinderbetreuung
- gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeit
- berufliche Aus- und Weiterbildung
- Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt
- Überwachung während des Tages
- Nachtdienst (Überwachung und Hilfe)
Der anrechenbare Stundenaufwand ist begrenzt und wird individuell bestimmt.
Wie hoch ist der Assistenzbeitrag?
Die Höhe des Assistenzbeitrags wird vor Ort und aufgrund des regelmässigen Hilfebedarfs abgeklärt und festgelegt. Der Assistenzbeitrag kennt drei Ansätze. In diesen Ansätzen sind sämtliche Sozialversicherungsbeiträge sowie die Ferienentschädigung inbegriffen.
Für den Assistenzbeitrag gibt es drei Stundenansätze:
- Normalansatz
- Besondere Qualifikationen
- Nachtdienst (22.00 bis 06.00 Uhr)
Anmeldung
Vorgehen
Die Anmeldung für einen Assistenzbeitrag muss bei der IV-Stelle im Wohnkanton eingereicht werden. Wer im Kanton Glarus wohnt, reicht die Anmeldung bei den sozialversicherungen glarus ein.
Nach Erhalt der Anmeldung klärt die IV-Stelle den individuellen Hilfebedarf ab. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Höhe des Assistenzbeitrags festgelegt. Die Anspruchsberechtigten können nun eine oder mehrere Assistenzpersonen nach Wahl anstellen. Dafür muss ein Arbeitsvertrag ausgestellt werden. Sie übernehmen damit die Rechte und Pflichten von Arbeitgebenden.
Die monatliche Rechnung über die geleisteten Assistenzstunden sind bei der IV-Stelle einzureichen. Die IV-Stelle überweist den festgelegten Assistenzbeitrag den Versicherten.
Assistenzperson anstellen
Die IV-Stelle finanziert nur Hilfeleistungen, wenn eine Assistenzperson mittels Arbeitsvertrag angestellt wurde. Die Versicherten sind Arbeitgebende, die Assistenzpersonen die Arbeitnehmenden. Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Arbeitsvertrag.
Als Assistenzpersonen nicht zulässig sind:
- Ehepartner, Ehepartnerin bzw. eingetragene Partnerin, eingetragener Partner
- Lebenspartner
- Verwandte in auf- oder absteigender Linie: Kinder, Eltern, Enkel, Grosseltern
- Organisationen (wie z. B. Spitex)
Auszahlung
Die oder der Versicherte erstellt für die Assistenzperson eine Lohnabrechnung. Diese monatlichen Rechnungen über die geleisteten Assistenzstunden sind der IV-Stelle online einzureichen. Daraufhin erhält die oder der Versicherte die in Rechnung gestellten Stunden vergütet. Die Rechnung an die IV-Stelle darf höchstens die Zeit der letzten zwölf Monate betreffen.
Rechnung für Assistnezbeitrag onlinie einreichen
Meldepflicht
Wer Assistenzbeiträge erhält, ist verpflichtet, alle Änderungen mit Auswirkung auf den Anspruch zu melden.