Auch nichterwerbstätige Studierende sind beitragspflichtig. Bis 25 Jahre bezahlen sie pauschal den AHV/IV/EO-Mindestbeitrag von CHF 496.00.

Warum müssen Studierende Beiträge zahlen?

Wer in der Schweiz wohnt, ist obligatorisch versichert bei der AHV (Alters- und Hinterlassenen­versicherung), der IV (Invalidenversicherung) und der EO (Erwerbsersatz für Militärdienst und bei Mutterschaft).
Die Leistungen der Sozialversicherungen AHV, IV und EO umfassen:

- Renten im Alter, bei Invalidität und für Hinterlassene
- Unterstützung zur beruflichen Eingliederung nach Krankheit oder Unfall
- Entschädigung für den Erwerbsausfall während Militär- oder Zivilschutzdienstleistung und im Mutterschaftsurlaub

Beitragslücken führen zu erheblichen Rentenkürzungen im Alter oder Invaliditätsfall.

Wer ist im Jahr 2020 beitragspflichtig?

-Nichterwerbstätige Studierende mit Jahrgang 1999 und älter  
-Erwerbstätige Studierende mit Jahrgang 2002 und älter  

Wer sich nur zum Studium in der Schweiz aufhält und hier keinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, ist nicht beitragspflichtig.

Wie hoch sind im Jahr 2020 die Beiträge?

- Nichterwerbstätige Studierende mit Jahrgang 1995 bis 1999 bezahlen pauschal CHF 496.00 plus einen Verwaltungskostenbeitrag von maximal CHF 24.80.
- Nichterwerbstätige Studierende mit Jahrgang 1994 und älter bezahlen AHV/IV/EO-Beiträge nach Vermögen und Einkommen, mindestens CHF 496.00 plus einen Verwaltungskostenbeitrag von mindestens CHF 24.80.
- Erwerbstätige Studierende mit Jahrgang 2002 und älter können die in Form von Lohnprozenten geleisteten Beiträge anrechnen lassen. Wenn sie während des ganzen Jahres 2020 zu mindestens 50 Prozent erwerbstätig sind und ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen von mindestens CHF 4701.00 erzielen, ist ihre Beitragspflicht erfüllt. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit liegt diese Limite bei einem beitragspflichtigen Jahreseinkommen von CHF 9402.00.

 

Wie bezahle ich die Beiträge?

Die Beiträge sind an die Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt oder direkt an die Lehranstalt zu entrichten. Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5 % der Beiträge. Wer bis Mitte Jahr keine zur Anmeldung erhalten hat, ist verpflichtet, sich bei der AHV-Zweigstelle am Schulort oder bei der entsprechenden kantonalen AHV-Ausgleichskasse zu melden.

Was gilt für verheiratete Studierende?

Nichterwerbstätige Studierende sind von eigenen AHV/IV/EO-Beiträgen befreit, sofern sie während des ganzen Jahres 2020 verheiratet sind und der Ehepartner ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen von mindestens CHF 9402.00 erzielt (bei selbständiger Erwerbstätigkeit ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen von mindestens CHF 18‘200.00). – Dies gilt sinngemäss auch für eingetragene Partner.

Exmatrikulation

Wer sich exmatrikuliert und nicht im selben Jahr eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, ist verpflichtet, sich bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse zu melden. Beitragslücken führen zu Rentenkürzungen, was besonders im Invaliditätsfall schwerwiegend ist.