Hilfsmittel

Versicherte Personen haben Anspruch auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannten Hilfsmittel der Invalidenversicherung, welche sie benötigen

  • um weiterhin ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
  • um in ihrem bisherigen Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig bleiben zu können,
  • um ihre Aus- und Weiterbildung oder Schulung zu absolvieren,
  • um ihren privaten Alltag unabhängig zu bewältigen.

Über die Arten und den Anspruch auf Hilfsmittel geben die Merkblätter «Hilfsmittel der IV» und «Hörgeräte der IV» Auskunft. Der Anspruch bleibt bestehen, wenn das AHV-Rentenalter erreicht wird. Altersrentenbezüger und -bezügerinnen haben zudem Anspruch auf bestimmte Hilfsmittel, auch wenn sie vor Eintritt des AHV-Rentenalters keine Hilfsmittel bezogen haben.

Der Anspruch kann geltend gemacht werden, indem versicherte Personen bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons das Anmeldeformular für Hilfsmittel einreichen.