Familienzulagen ausserhalb Landwirtschaft

Am 1. Januar 2009 trat das neue Bundesgesetz über Familienzulagen sowie das neue kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in Kraft. Neu haben neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen.

Für Kinder bis zum 16. Altersjahr wird eine monatliche Kinderzulage von 200 Franken ausbezahlt. Kinder in Ausbildung erhalten bis zum Ende der Ausbildung, längstens bis zum 25. Geburtstag, eine Ausbildungszulage von 250 Franken.

Familienzulagen in der Landwirtschaft

Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, Älpler und Kleinbauern sind die Familienzulagen auf Bundesebene geregelt. Im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und in den Ausführungserlassen ist der Anspruch festgelegt. Unser Merkblatt orientiert Sie über die aktuellen Eckwerte (Zulagenhöhe, Voraussetzungen, Finanzierung, Anmeldung usw.).

Wer darf als erster Zulagen beziehen?

Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach einer bestimmten Rangordnung, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist.

Sie finden nebenan ein Berechnungstool, damit mit den benötigten Angaben die richtige Person eruiert werden kann.