Mutterschaftsentschädigung

Erwerbstätige Mütter können für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes eine Mutterschaftsentschädigung erhalten. Dazu muss die Mutter in den neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen sein. Zudem muss sie innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Geburt muss die Mutter in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Selbständigwerbende bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sein. Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt für die restliche Zeit der Anspruch auf die Entschädigung.

Die Mutterschaftsentschädigung muss mit dem offiziellen Formular angemeldet und bei jener Ausgleichskasse eingereicht werden, bei der zuletzt Beiträge abgerechnet worden sind. Die Höhe der Mutterschaftsentschädigung kann online geschätzt werden.

Vaterschaftsentschädigung

Ab 1. Januar 2021 haben erwerbstätige Väter nach Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Väter können die 14 Taggelder innert sechs Monaten ab Geburt des Kindes beziehen, zusammenhängend oder tageweise. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Die Anmeldung ist erst möglich, nach­dem alle 14 Urlaubs­tage bezogen worden sind oder nach­dem die sechsmonatige Rahmen­frist abgelaufen ist.