Hilflosenentschädigung

Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung durch Drittpersonen bedarf, ist im Sinne der AHV «hilflos» und hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

Anspruch

Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen der AHV erhalten Hilflosenentschädigungen unter der Voraussetzung, dass

  • sie in mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind;
  • sie in leichtem Grad hilflos sind und zu Hause leben;
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.

Ob jemand Hilflosenentschädigung erhält, hängt also nicht von Einkommen und Vermögen ab, sondern vom Grad der Hilflosigkeit. Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung kann jedoch nur bei zu Hause lebenden Personen im AHV-Rentenalter entstehen.